Feeds:
Beiträge
Kommentare

Archive for the ‘F – Satzung/ Gutscheinregelung’ Category

Abo

Abo

Ab sofort besteht die Möglichkeit, ein Abonnement für den Dauerbezug von LauReg-Scheinen zu erwerben! –
D. h., Sie teilen uns mit, welche Summe Sie regelmäßig monatlich, vierteljährlich bzw. in einem bestimmten Zeitraum von uns in LauReg erhalten möchten und wir lassen Ihnen diese mit Eingang Ihrer Zahlung in Eurogeld zukommen.
Auf diese Weise stehen Sie nie ohne LauReg da und leisten einen entscheidenden Beitrag bei der Verbreitung unserer Wertscheine, die ihren größten Nutzen bewirken, wenn sie im „Fluß“ sind.

Das Abo ist jederzeit kündbar!

Ihr Vorstand
Lausitzer Regional e. V.

Werbung

Read Full Post »

Satzung

Satzung

des Lausitzer Regional e.V.

Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlungen am 24.07.2006, 28.11.2008.

 

Präambel

Der Verein läßt sich leiten:

1. von dem Verlangen, dem Ideal sozialer Gerechtigkeit näher zu kommen;

2. von dem Bestreben, regionale Wirtschaftskreisläufe zu fördern und kreativ zu gestalten;

3. von der Erkenntnis, daß die Zerstörung der Lebensgrundlagen von Mensch und Natur

aufgehalten werden muß.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Lausitzer Regional e.V.“ Er ist  unter der Nummer VR 14643 im Vereinsregister beim Amtsgericht Zittau eingetragen  mit dem  Zusatz „e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Zittau. Die postalische Anschrift lautet:

Lausitzer Regional e. V.

c/o Marita Stiesch

Hauptstraße 14a

02763  Zittau

Der Verein wurde am 2.2.2006 errichtet.

3. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d.

Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist das Ergründen und Fördern von regionalen Wirtschaftsformen durch nachhaltiges Zusammenwirken von Mitgliedern und Nichtmitgliedern wie Schülern, Studenten, Arbeitern und Angestellten, Selbständige und Rentner.

Dabei verfolgt der Verein eine weitgefächerte Entwicklung des Bewußtseins in möglichst vielen Bereichen der Bildung und Öffentlichkeit.

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

1.1. das Veranlassen und Unterstützen von gemeinnützigen regionalen Aktivitäten – vor allem in Wissenschaft und Forschung – aber bspw. auch im Denkmalschutz und in der Denkmalpflege, Heimatpflege und Heimatkunde, in der Förderung des traditionellen Brauchtums, der Ökologie oder der Förderung eines bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,

1.2. das Fördern eines Denken und Handeln in Schulen und in der breiten Öffentlichkeit, welches von unternehmerischem, nachhaltigem und schöpferischem Geist geprägt ist,

1.3. das Durchführen von Bildungs- und Informationsveranstaltungen in der Öffentlichkeit und an Schulen sowie damit verbunden das Entwerfen, Anfertigen und Verbreiten von didaktischem Material mit dem Ziel, das öffentliche Bewußtsein für nachhaltiges Wirtschaften zu fördern und in vielen Bereichen der Gesellschaft – vor allem in der Region Oberlausitz – umzusetzen,

1.4. Herausgabe eines umlaufgesicherten und zinsfreien Tauschmittels,

1.5. Erstellen eigener Statistiken, Recherchen und Beobachtungen für wissenschaftliche Studien bzgl. Auswirkungen komplementärer Währungen nach hiesigen regionalen Verhältnissen, welche auch für landesweite Forschungen und Vergleichszwecke zu Verfügung gestellt werden können,

1.6. das Verwalten und Weiterleiten von Spenden, Schenkungen u. ä..

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der

Verein darf sowohl zweckgebundene als auch freie Rücklagen bilden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch

Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener

Auslagen.

6. Überschußmittel sind ausschließlich an Einrichtungen als Spende auszureichen,

welche gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sind. Zum Empfängerkreis zählen auch

in der Lausitz ansässige Schulen, Kindereinrichtungen und dergleichen. Die Spenden

sind ausschließlich in „LauReg“ auszureichen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den

Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der Verein hat ordentliche

(stimmberechtigte) und fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder. Ordentliches Mitglied

kann nur werden, wer durch ehrenamtlichen Einsatz dazu beiträgt, die Vereinsziele zu

verwirklichen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds,

b. durch freiwilligen Austritt,

c. durch Streichung von der Mitgliederliste,

d. durch Ausschluß aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitglied

des Vorstands und ist sofort gültig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im

Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch

Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der

Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu

rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der

Vorstandsversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern wird bis zu einer anders lautenden Beschlußfassung durch

die Mitgliederversammlung ein monatlicher Beitrag und für alle Neumitglieder eine einmalige

Aufnahmegebühr erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit der Vorstand beschließt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

a. die Mitgliederversammlung (ordentliche Mitglieder)

b. der Vorstand

c. zur Förderung der Arbeit des Vereins können ausgehend von den Vereinsorganen ein

Beirat, Arbeitskreise, regionale Untergliederungen, Projektgruppen, wissenschaftliche

Kuratorien u.a.m. gebildet sowie themenspezifische Beauftragte bestellt werden.

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a. dem Vorsitzenden

b. dem Stellvertreter

c. dem Kassenwart

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des

Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer

Person ist unzulässig.

2. Der Vorstand kann nur Rechtsgeschäfte vornehmen, wenn dies auf der

Mitgliederversammlung beschlossen wurde. In eilbedürftigen Situationen ist es durch

Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder unter Vorbehalt möglich,

Geschäftsverpflichtungen einzugehen. Dieser Beschluß ist jedoch auf der

nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen. Mehrheitsbeschlüsse richten

sich nach § 12 der Satzung.

3. Ein Mitglied des Vorstandes muß gleichzeitig auch ordentliches Mitglied des Vereines

sein.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage

der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand

ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des

Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Beschlußfassung des Vorstands

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom

Vorsitzenden oder vom Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen

werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig,

wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter,

anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter. Die

Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter

zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich

gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden

Regelung erklären.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied − auch ein

Ehrenmitglied − eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende

Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

c. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

d. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von

einer Woche durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung

einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom

Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung

setzt der Vorstand fest.

 

§ 12 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied

anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom zu wählenden

Schriftführer geführt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die

Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist

öffentlich.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der

Erschienenen beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt alle Beschlüsse im allgemeinen

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher

außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch

eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins

eine solche von drei Vierteln erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,

welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende

Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des

Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die

Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei

Satzungsänderungen ist der zu ändernde Paragraph anzugeben.

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim

Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die

Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der

Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf

Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,

beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung

des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur

beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt

worden sind.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese

muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die

Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten

die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks  kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit entschieden werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten

entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird

oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins den Naturpark Zittauer Gebirge e. V. zu.

 

 

 

 

Read Full Post »

Logo gesendetGutschein-Regelungen

Lausitzer Regional e.V.

§ 1 Grundsatz

Die Mitglieder erkennen die Satzung des Vereins an.

§ 2 Name der Währung

Der Name des Gutscheins lautet „LauReg“, die Kurzfassung „LR“

§ 3 Herausgabe der Regionalwährung

Die Gutscheine werden vom Verein Lausitzer Regional e.V. in Umlauf gebracht.

Der Verein haftet für nicht vorsätzliche und nicht grobfahrlässige Schäden.

§ 4 Gültigkeit

Der einzelne Gutschein vom „LauReg“ unterliegt einer Umlaufsicherung. Die Verwendung der Regionalwährung „LauReg“ als Tauschmittel ist vorzugsweise auf das Gebiet Ostsachsen, die Region Oberlausitz begrenzt. Die Gültigkeit des

einzelnen Scheins ist auf das Kalenderjahr begrenzt. Der Schein selbst ist nur mit

Prägestempel gültig.

§5 Währungsgutscheine

1. Eintausch

1 „LauReg“ ist gleich 1 Euro .

2. Umlaufsicherung

Die Umlaufsicherung beträgt 3 Prozent im Jahr. Die Umlaufsicherung ist in Euro bzw. Euro-

Cent bei Umtausch auszugleichen.

3. Rücktausch

Rücktausch ist der Tausch von Währungsgutscheinen in Euro. Die Rücktauschsicherung

beträgt 5 Prozent, für gewerbliche Akzeptanzstellen 3 Prozent. Ein Rücktausch oder

Umtausch kann maximal bis 3 Monate nach Ablaufgültigkeit erfolgen.

Neue Scheine können jeweils schon 2 Monate vor Neujahr eingetauscht werden.

4. Stückelung der Währungsgutscheine

Die Gutscheine der Lausitzer Regionalwährung „LauReg“ haben folgende Stückelung: 1; 2;

5; 10 und 20 „LauReg“.

§ 6 Treuhänderische Euroverwaltung

Die für Gutscheine eingetauschten Euro und Eurocent sind auf einem Konto bei einem in der

Lausitz ansässigen Kreditinstitut oder in einer Lausitzer Filiale anzulegen.

Ein gewisser Teil des Sichtguthabens ist prinzipiell für einen täglichen Zugriff für Rücktausch

vorrätig zu halten.

§ 7 Kontenzugriff

Es muß dafür gesorgt sein, dass kein unberechtigter Kontenzugriff erfolgt.

§ 8 Berechtigung zur Teilnahme

Die Verwendung des „LauReg“ ist auf ordentliche und fördernde Mitglieder des „Lausitzer

Regional e.V.“ beschränkt.

Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 28.11.2008

Read Full Post »