Satzung
des Lausitzer Regional e.V.
Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlungen am 24.07.2006, 28.11.2008.
Präambel
Der Verein läßt sich leiten:
1. von dem Verlangen, dem Ideal sozialer Gerechtigkeit näher zu kommen;
2. von dem Bestreben, regionale Wirtschaftskreisläufe zu fördern und kreativ zu gestalten;
3. von der Erkenntnis, daß die Zerstörung der Lebensgrundlagen von Mensch und Natur
aufgehalten werden muß.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Lausitzer Regional e.V.“ Er ist unter der Nummer VR 14643 im Vereinsregister beim Amtsgericht Zittau eingetragen mit dem Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Zittau. Die postalische Anschrift lautet:
Lausitzer Regional e. V.
c/o Marita Stiesch
Hauptstraße 14a
02763 Zittau
Der Verein wurde am 2.2.2006 errichtet.
3. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d.
Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist das Ergründen und Fördern von regionalen Wirtschaftsformen durch nachhaltiges Zusammenwirken von Mitgliedern und Nichtmitgliedern wie Schülern, Studenten, Arbeitern und Angestellten, Selbständige und Rentner.
Dabei verfolgt der Verein eine weitgefächerte Entwicklung des Bewußtseins in möglichst vielen Bereichen der Bildung und Öffentlichkeit.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
1.1. das Veranlassen und Unterstützen von gemeinnützigen regionalen Aktivitäten – vor allem in Wissenschaft und Forschung – aber bspw. auch im Denkmalschutz und in der Denkmalpflege, Heimatpflege und Heimatkunde, in der Förderung des traditionellen Brauchtums, der Ökologie oder der Förderung eines bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,
1.2. das Fördern eines Denken und Handeln in Schulen und in der breiten Öffentlichkeit, welches von unternehmerischem, nachhaltigem und schöpferischem Geist geprägt ist,
1.3. das Durchführen von Bildungs- und Informationsveranstaltungen in der Öffentlichkeit und an Schulen sowie damit verbunden das Entwerfen, Anfertigen und Verbreiten von didaktischem Material mit dem Ziel, das öffentliche Bewußtsein für nachhaltiges Wirtschaften zu fördern und in vielen Bereichen der Gesellschaft – vor allem in der Region Oberlausitz – umzusetzen,
1.4. Herausgabe eines umlaufgesicherten und zinsfreien Tauschmittels,
1.5. Erstellen eigener Statistiken, Recherchen und Beobachtungen für wissenschaftliche Studien bzgl. Auswirkungen komplementärer Währungen nach hiesigen regionalen Verhältnissen, welche auch für landesweite Forschungen und Vergleichszwecke zu Verfügung gestellt werden können,
1.6. das Verwalten und Weiterleiten von Spenden, Schenkungen u. ä..
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der
Verein darf sowohl zweckgebundene als auch freie Rücklagen bilden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
6. Überschußmittel sind ausschließlich an Einrichtungen als Spende auszureichen,
welche gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sind. Zum Empfängerkreis zählen auch
in der Lausitz ansässige Schulen, Kindereinrichtungen und dergleichen. Die Spenden
sind ausschließlich in „LauReg“ auszureichen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der Verein hat ordentliche
(stimmberechtigte) und fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder. Ordentliches Mitglied
kann nur werden, wer durch ehrenamtlichen Einsatz dazu beiträgt, die Vereinsziele zu
verwirklichen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluß aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands und ist sofort gültig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu
rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Vorstandsversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern wird bis zu einer anders lautenden Beschlußfassung durch
die Mitgliederversammlung ein monatlicher Beitrag und für alle Neumitglieder eine einmalige
Aufnahmegebühr erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit der Vorstand beschließt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a. die Mitgliederversammlung (ordentliche Mitglieder)
b. der Vorstand
c. zur Förderung der Arbeit des Vereins können ausgehend von den Vereinsorganen ein
Beirat, Arbeitskreise, regionale Untergliederungen, Projektgruppen, wissenschaftliche
Kuratorien u.a.m. gebildet sowie themenspezifische Beauftragte bestellt werden.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem Stellvertreter
c. dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer
Person ist unzulässig.
2. Der Vorstand kann nur Rechtsgeschäfte vornehmen, wenn dies auf der
Mitgliederversammlung beschlossen wurde. In eilbedürftigen Situationen ist es durch
Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder unter Vorbehalt möglich,
Geschäftsverpflichtungen einzugehen. Dieser Beschluß ist jedoch auf der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen. Mehrheitsbeschlüsse richten
sich nach § 12 der Satzung.
3. Ein Mitglied des Vorstandes muß gleichzeitig auch ordentliches Mitglied des Vereines
sein.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage
der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlußfassung des Vorstands
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden oder vom Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen
werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter,
anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter. Die
Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter
zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich
gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied − auch ein
Ehrenmitglied − eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
c. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
d. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
einer Woche durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom zu wählenden
Schriftführer geführt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist
öffentlich.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
Erschienenen beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt alle Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch
eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins
eine solche von drei Vierteln erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen ist der zu ändernde Paragraph anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung
des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur
beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt
worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit entschieden werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins den Naturpark Zittauer Gebirge e. V. zu.
Read Full Post »