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Gelten im Umgang mit einer Regionalwährung – mit dem LauReg – andere Abgabevorschriften und Gesetze?

NEIN! Auch, wenn sie Tauschgeschäfte mit dem Wertschein LauReg vornehmen, müssen Sie sich an die existierenden staatlichen Gesetzlichkeiten halten, d. h. bspw. an das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder Unternehmer zusätzlich an das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Umsatzsteuergesetz (UStG) bzw. Einkommensteuergesetz (EStG) etc..

Dieser Text dient nicht als Beratung in Steuer- und Rechtsfragen, so daß sich hierzu jeder bei Bedarf individuell von seinem Steuerberater oder Rechtsanwalt die notwendigen Auskünfte einholen muß. Wer einen Steuer- oder Rechtsbeistand sucht, kann eine solche Beratung auch gern über die LauReg-Akzeptanzstelle BON GmbH in Anspruch nehmen.

Wichtige Hinweise:
Die Abgabenordnung beschreibt Steuern als Geldleistung. Damit ist klar, daß diese nicht in Regional-Wertscheinen bezahlt werden können, sondern der Steuerschuldner muß seine Steuern in der gesetzlichen Währung Euro begleichen (AO § 3 Abs.1).
Wann eine Steuerpflicht entsteht, sollte ebenso beachtet werden (AO § 33 Abs.1).

Die Steuerschuld ergibt sich aus den Einnahmen, welche eine Person erzielt – siehe EStG!
Alle Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (EStG §1 Abs.1).
In EStG §2 Abs.1 ist festgelegt, welche Einkünfte zu den Einnahmen gehören.

Zur Umsatzsteuer:
Nach UStG §1 Abs.1 Nr.1 unterliegen Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen), die ein Unternehmer im Inland gegen Entgeld im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
– Anders bei Umsatz nach der Kleinunternehmerklausel (UStG §19), nach der sich Unternehmer unter bestimmten Bedingungen von der Umsatzsteuerpflicht freistellen lassen können! –
Wenn nun Umsätze – in LauReg bezahlt – erzielt werden, muß die enthaltene Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer genauso pünktlich und gewissenhaft in Euro gebucht und bezahlt werden, als wenn sie in Eurogeld eingenommen worden wäre – Steuergelder sind gesetzliche Gelder und keine Regional-Wertscheine!

Wenn Sie LauReg-Beträge nicht ausgeben können (als Privatperson durch Privatentnahme, Tauschmittel für eine Lieferung oder Leistung, Rückgeld bei Bargeschäften, Auszahlung – auch teilweise – an Angestellte etc.) und diese zur termingerechten Begleichung von Steuerschulden o. ä. benötigen, tauschen Sie Laureg in Euro zurück!

Ein Mehraufwand ist bei unserem Wechselkurs von 1:1 auch nicht zu erwarten.

Das Ergebnis soll Ihr höherer Umsatz sein und werden!

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